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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2024 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 128/24p

Worum es ging: Wird die Wertgrenze bei mehreren Kindern für jedes einzeln geprüft?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen zwar auf einem gleichartigen, aber nicht auf demselben Grund und werden deshalb nicht zusammengerechnet. Ob der Wert hoch genug für ein Rechtsmittel ist, beurteilt das Gericht daher für jedes Kind gesondert.

Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.

Mit dem Dreifachen der Jahresleistung. Das gilt für Unterhalt und Versorgung ebenso wie für Renten wegen Körperverletzung oder Tötung eines Menschen. Auch bereits fällig gewordene Beträge erhöhen diesen Wert nicht.

Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.

Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.

In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 55 JN § 58

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.921 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Geschäftszahl

4Ob128/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Familienrechtssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2010, 2. *, geboren * 2013 und 3. *, geboren * 2013, alle wohnhaft bei der Mutter *, in Unterhaltssachen vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirk 22, Simone-de-Beauvoir-Platz 6, 1220 Wien, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters *, vertreten durch Mag. Verena Pitterle, Rechtsanwältin in Mauerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. April 2024, GZ 42 R 25/24y-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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