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Zählt nur das, was im Vertrag ausdrücklich steht?

betrifft Vertragspartner, Miteigentümer, Gesellschafter, Unternehmer
Es kommt nicht allein darauf an, was ausdrücklich vereinbart wurde. Auch die Erfüllung und Durchführung eines Vertrags hat nach Treu und Glauben zu erfolgen, besonders gegenüber jenen, mit denen Sie in konkreten Rechtsbeziehungen stehen. In einer Gemeinschaft gilt darüber hinaus eine weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar verlangt, die Interessen des anderen aktiv wahrzunehmen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Allein darauf, was die Parteien ausdrücklich vereinbarten, kommt es nicht an. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013395 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 22.

Im Gesetz

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