Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 103/24i
Worum es ging: Darf ein Gericht meinen Vertrag um fehlende Punkte ergänzen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.
Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Nein. Es gibt keinen Grundsatz, wonach jeder Vertrag stillschweigend nur für gleichbleibende Verhältnisse gilt. Soll eine Änderung der Umstände beachtlich sein, muss sich das entweder aus dem Gesetz ergeben oder auf einen übereinstimmend erklärten Willen der Parteien zurückführen lassen.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Nein. Ersetzt werden nur Nachteile an jenen Interessen, deren Schutz die verletzte Vertragspflicht bezweckte. Welche das sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrags. Entscheidend ist also nicht allgemein, was noch vorhersehbar war, sondern was gerade dieser Vertrag abdecken sollte.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
101 Absätze, 38.096 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
1Ob103/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekurs- und Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart ua, Rechtsanwälte in Linz, und der auf Seite der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientinnen 1. P* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, 2. S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, und 3. Gemeinde *, vertreten durch die Hoffmann & Sykora Rechtsanwälte KG in Tulln an der Donau, gegen die beklagte Partei W*, Rauchfangkehrermeister, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 253.447,04 EUR sA, über die (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurse und die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei sowie der ersten Nebenintervenientin gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- und Berufungsgericht vom 15. Mai 2024, GZ 11 R 70/24f-69, mit denen der Beschluss und das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. März 2024, GZ 3 Cg 31/23m-54, teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Beide Revisionsrekurse werden gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).