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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2025 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 4/25d

Worum es ging: Darf mir der Kontakt zu meinem Kind verboten werden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.

Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.

Lehnt Ihr Kind den persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil unberechtigt ab, dürfen Sie das nicht einfach hinnehmen. Als erziehungsberechtigter Elternteil sind Sie verpflichtet, dieser Haltung entgegenzuwirken.

Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.

Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.

Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Ja. Wehrt sich ein Kind über vierzehn Jahren gegen die Zuteilung der Obsorge an einen Elternteil, darf sie nicht gegen seinen Willen erfolgen. Das setzt voraus, dass der Widerstand aus dem Kind selbst kommt und ihm nicht vom anderen Elternteil eingeredet wurde und dass keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.

Eine Erziehungsberatung wird angeordnet, wenn die Persönlichkeit oder die seelische Verfassung eines Elternteils dazu Anlass gibt. Ziel ist, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine dauerhafte Änderung ihrer Haltung zu fördern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 ABGB § 187 AußStrG § 105 AußStrG § 108 AußStrG § 62

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.076 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob4/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2015, und 2. *, geboren * 2017, beide wohnhaft bei der Mutter *, Vater: *, vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 7. November 2024, GZ 20 R 269/24k-80, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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