Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 7/25b
Worum es ging: Wie hoch ist die Sicherheit bei einer einstweiligen Verfügung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Sicherheitsleistung dient dazu, den Schaden und die Kosten des Gegners abzudecken, falls sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt herausstellt. Lässt sich der mögliche Schaden noch nicht sicher abschätzen, genügt zunächst ein verhältnismäßig niedriger Betrag. Er kann später erhöht werden, wenn er sich als zu gering erweist.
Hat der Gegner im Rekurs beantragt, den Antrag abzuweisen, darf auch erst das Rekursgericht eine Sicherheitsleistung auferlegen. Ihre eigenen Vermögensverhältnisse spielen dabei keine Rolle, weder für die Frage, ob eine Sicherheit zu leisten ist, noch für deren Höhe.
Das Gericht muss nicht eigens erheben, wie hoch der Schaden der beklagten Partei ausfallen könnte. Es bestimmt die Sicherheit nach freiem Ermessen.
Auch wenn Sie Ihren Anspruch ausreichend belegt haben, kann das Gericht den Vollzug der Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das gilt, wenn wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Gegners Bedenken bestehen. Die Sicherheit schafft dann den nötigen Ausgleich zwischen beiden Seiten.
Wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aufgrund des erstgerichtlichen Beschlusses bereits im Grundbuch eingetragen, bleibt dieser Vollzug bestehen. Daran ändert sich nichts, wenn erst das Rekursgericht nachträglich eine Sicherheit auferlegt. Andernfalls wäre der Sicherungszweck der Verfügung vereitelt.
Droht jemand mit etwas, das er ohnehin tun dürfte, und wahrt er damit seine eigenen Interessen, ist die Drohung nicht ungerecht. Widerrechtlich wird sie erst, wenn er in Wahrheit gar nicht seine eigenen Interessen wahrt, sondern nur droht, um den anderen in seinen Interessen zu verletzen.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 13.11.2024, 14 C 1424/24z-7
Zitierte Paragrafen
EO § 381 EO § 390 EO § 393 JN § 42
Entscheidungstext
77 Absätze, 32.421 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob7/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei D*, vertreten durch die Forsthuber & Partner Rechtsanwälte (OG) in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei N* GmbH, *, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Dezember 2024, GZ 17 R 192/24t-3, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 13. November 2024, GZ 14 C 1424/24z-7, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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