Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 67/25f
Worum es ging: Prüft das Gericht selbst, ob mein Zwischenantrag zulässig ist?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ob ein Zwischenantrag auf Feststellung zulässig ist, prüft das Gericht von sich aus, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Ob die Gegenseite widerspricht, spielt dabei keine Rolle.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung über den laufenden Rechtsstreit hinaus wirkt. Diese Wirkung muss aus Ihrem Vorbringen oder aus der gesamten Sachlage klar erkennbar sein.
Für einen Zwischenantrag auf Feststellung reicht die bloße theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche nicht aus. Es muss nach der konkreten Lage des Falls wahrscheinlich sein, dass die zu klärende Frage für andere Ansprüche von Ihnen entscheidend ist.
Nein. Für einen Zwischenantrag auf Feststellung genügt es nicht, allgemein zu behaupten, die Feststellung wirke über den Rechtsstreit hinaus. Auch die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Ansprüche reicht nicht; ihre Bedeutung für andere Ansprüche muss nach der konkreten Lage wahrscheinlich sein.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn die Frage für das Hauptbegehren entscheidend ist und die Entscheidung über den laufenden Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an einer baldigen Feststellung müssen Sie nicht nachweisen.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen fehlen, können Sie dagegen einen Rekurs erheben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gänserndorf, 10.09.2024, 4 C 133/17s-178
- Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht, 28.01.2025, 22 R 246/24t-186
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 MRG § 1 MRG § 33 ZPO § 228 ZPO § 236 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
37 Absätze, 10.455 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Geschäftszahl
9Ob67/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei R* eGen, *, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Mag. Daniela Neuhuber, Mag. Leopold Boyer, Rechtsanwälte in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei Mag. *, wegen 1.) 76.953,97 EUR und 2.) 1.310,95 EUR und Räumung, hier wegen Zwischenantrag auf Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 22 R 246/24t-186, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 10. September 2024, GZ 4 C 133/17s-178, abgeändert und der Zwischenantrag auf Feststellung der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise, und zwar hinsichtlich der Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung der klagenden Partei betreffend den gemäß Mietvertrag vom 27. Jänner 1999 ab Jänner 2018 auf die beklagte Partei entfallenden Betriebskostenschlüssel, Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit die Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
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