Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 13/25b
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.
Wollen Sie mehr Geld als den bloßen Wertunterschied Ihres Autos vor und nach dem Unfall, müssen Sie die Voraussetzungen dafür behaupten und beweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Ohne diesen Nachweis bekommen Sie nur den Wertunterschied ersetzt.
Für den Wertverlust wird verglichen, was Ihr Auto unmittelbar vor dem Unfall wert war und was es nach der Reparatur wert ist. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ist der Wertverlust, den Sie ersetzt bekommen können.
Der Wertverlust nach einem Unfall wird nach allgemeinen, sachlichen Maßstäben festgesetzt. Ob Sie das Fahrzeug später verkaufen oder behalten, spielt dabei keine Rolle.
Ja. Bleibt nach einem Schaden trotz vollständiger Ausbesserung ein geringerer Verkaufswert zurück, ist dieser Wertverlust zu ersetzen. Das gilt nicht nur für Fahrzeuge nach einem Unfall, sondern auch für Liegenschaften.
In der Regel bleibt auch nach einer einwandfreien Reparatur ein Wertverlust bestehen, weil Käufer für ein Unfallauto weniger zahlen. Nur bei ganz geringfügigen und harmlosen Schäden gilt das nicht.
Ja. Der Wertverlust, der trotz einwandfreier Reparatur bleibt, ist ein eigener Schaden und wird zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt. Ein früherer Schaden am Fahrzeug schließt diesen Ersatz nicht aus.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ein Wertverlust, der nur darauf beruht, dass Käufer eine Sache nach einem Schaden ablehnen, ist ein echter ersatzfähiger Schaden. Das gilt nicht nur bei Autos, sondern auch bei anderen Sachen, etwa bei einem Grundstück, das von einer Hangrutschung betroffen war.
Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.11.2024, 13 R 95/24x-151
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.572 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.09.2025
Geschäftszahl
4Ob13/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Burgemeister & Alberer Rechtsanwalts-Partnerschaft (OG) in Klosterneuburg, wegen 422.601,05 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 308.500 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2024, GZ 13 R 95/24x-151, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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