Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 18 ONc 4/25w
Worum es ging: Welche Streitigkeiten muss ein Schiedsgericht statt des Gerichts entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.
Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde. Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung werden davon grundsätzlich nicht erfasst.
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
Verbindlich wird nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, also das Ergebnis. Die Feststellungen zum Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung werden für sich allein betrachtet nicht rechtskräftig.
Es genügt nicht, nur Rechtsgründe aufzuzählen. Sie müssen Ihr Begehren so weit umschreiben, dass die Gegenseite erkennen kann, was von ihr verlangt wird. Ein strenger Maßstab wird an diese Angaben aber nicht angelegt.
Wird ein Schiedsrichter durch Beschluss bestellt, ist damit noch nicht entschieden, ob das Schiedsgericht zuständig ist. Diese Frage bleibt offen und kann später geprüft werden.
Soll das Gericht einen Schiedsrichter bestellen, prüft es die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und überblicksartig. Eine eingehende Prüfung findet in diesem Verfahren nicht statt.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 17 AußStrG § 78 EO § 350 ZPO § 228 ZPO § 54 ZPO § 581 ZPO § 587 ZPO § 615 ZPO § 616
Entscheidungstext
57 Absätze, 18.966 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Geschäftszahl
18ONc4/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 Abs 2 Z 4 ZPO), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Schiedsrichterin wird RA * bestellt.
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