Kann ich später mehr Unterhalt verlangen als zuerst beantragt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Anspruch, der gar nicht geltend gemacht wurde, kann nicht in Rechtskraft erwachsen.OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025
- In der Unterlassung der Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs im Vorverfahren liegt kein (schlüssiger) Verzicht auf den Restanspruch. Lediglich wenn (zweifelsfrei) über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde, läge das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Wurde im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig.OGH 2 Ob 90/09p, 18.12.2009
- Mit einem neuen Unterhaltsantrag wird in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Verfahrensgegenstand war.OGH 2 Ob 90/09p, 18.12.2009
- Das Kartellgericht hat zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevante Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge.OGH 16 Ok 14/08, 25.03.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbestandteilen, über die noch nicht entschieden worden war.OGH 6 Ob 126/07h, 21.06.2007
- Hier: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren.OGH 16 Ok 20/04, 04.04.2005
- Soweit ein Begehren nicht Entscheidungsgegenstand war, liegt kein rechtskräftiger Beschluss vor, der die Entscheidung über das (Mehrbegehren)Begehren hinderte.OGH 4 Ob 598/95, 05.12.1995
- Anders liegt der Fall nur dann, wenn zum Beispiel bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen.OGH 1 Ob 539/92, 24.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 9/24g, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- AußStrG § 18 · Mündliche Verhandlung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 405
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Als geschiedener Ehegatte können Sie Unterhalt für ein Jahr vor dem Anhängigwerden verlangen, aber nur unter dieser Voraussetzung. Ohne Verzug gebührt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache bei Gericht anhängig ist.
Nein. Ihr früherer Partner gerät erst in Verzug, wenn Sie ihn außergerichtlich und mit einem bestimmten Betrag zur Zahlung aufgefordert haben. Dass diese Mahnung erfolgt ist, müssen Sie behaupten und beweisen; zwischen Aufforderung und Klage muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.