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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 99/18t

Worum es ging: Kann das Gericht seine Rechtsansicht später wieder ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.

Eine im Prozess strittig gewordene Vorfrage können Sie gesondert feststellen lassen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frage muss bestritten sein, für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein, das Gericht muss dafür zuständig sein, und sie darf nicht in ein eigenes, ausschließlich vorgeschriebenes Verfahren gehören. Bedeutsam ist sie, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise davon abhängt, ohne mit dem geltend gemachten Anspruch selbst ident zu sein.

Ja. Nicht nur die Zurückweisung einer Klage, sondern auch die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung können Sie bekämpfen. Weist erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurück, steht Ihnen dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel offen.

Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn die Frage für das Hauptbegehren entscheidend ist und die Entscheidung über den laufenden Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an einer baldigen Feststellung müssen Sie nicht nachweisen.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen fehlen, können Sie dagegen einen Rekurs erheben.

Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden. Das hindert ihn aber nicht daran, neu hervorgekommene Sachverhalte frei zu prüfen. Gemeint sind Umstände, für die es damals noch keine Anhaltspunkte gab und die deshalb unbehandelt geblieben sind.

Über einen Zwischenantrag auf Feststellung wird in einem eigenen Zwischenstreit entschieden. Das Rechtsmittelgericht entscheidet über die Kosten dieses Streits endgültig und gesondert vom übrigen Verfahren.

Nein. Wer Räume nur untervermieten und daraus Einnahmen erzielen will, hat insoweit kein Wohnbedürfnis. Das Interesse an solchen Einnahmen schützt Sie also nicht vor der Kündigung dieser Räume.

Ja. Eine solche Teilkündigung ist nicht auf jene Räume beschränkt, die der verstorbene Mieter allein benützt hat. Entscheidend ist, ob zwischen dem Wohnbedürfnis des Eintretenden und dem Umfang der ganzen Wohnung ein krasses Missverhältnis besteht.

Nein. Eine Teilkündigung ist zwar möglich, wenn zwischen der Größe der Wohnung und dem Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten ein auffallendes Missverhältnis besteht. Dass Nebenräume künftig gemeinsam mit jemandem benützt werden, kann das Gericht aber nicht anordnen.

Aufgekündigt werden kann jener Teil, den der verstorbene Hauptmieter benützt hat und für den beim Eintretenden auf absehbare Zeit kein Wohnbedürfnis besteht. Dieser Teil muss für ihn schlicht überflüssig sein. Beurteilt wird das nicht nach einer gedachten Normperson, sondern nach der konkreten Lage und Nutzung durch ihn und seine Angehörigen.

Ja. Bei der Kündigung nach dem Tod des Mieters ist auch eine Teilkündigung möglich. Das ergibt sich aus dieser Bestimmung selbst und nicht aus einer sinngemäßen Anwendung der allgemeinen Regel über die Teilkündigung.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 14 MRG § 30 MRG § 31 ZPO Art. 41 ZPO § 259 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519

Entscheidungstext

61 Absätze, 27.563 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

1Ob99/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T* J*, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung und Zwischenantrag auf Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil und den Rekurs der beklagten Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2018, GZ 39 R 346/17x-159, mit denen der Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung zurückgewiesen und das Endurteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 17. August 2017, GZ 10 C 384/10t-151, bestätigt wurden, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Dem Rekurs der beklagten Partei gegen die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 349,46 EUR (darin enthalten 58,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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