Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 26/23y
Worum es ging: Wie wird ein unklares Gesetz ausgelegt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt der Wortlaut eines Gesetzes mehrere Auslegungen zu, ist nach Möglichkeit der Wille des Gesetzgebers zu erforschen. Die Bestimmung ist dann so zu verstehen, wie es im Hinblick auf die übrige Rechtsordnung und den Zweck sinnvoller erscheint. Der Wortlaut allein entscheidet also nicht.
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Bei der Auslegung eines Gesetzes zählt nicht nur der einzelne Wortlaut. Zu berücksichtigen ist auch der Zusammenhang mit den anderen Worten und Sätzen der Regelung und deren Stellung im Aufbau.
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
Bei der Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen hat.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
Nein. Die Erläuterungen zu einem Gesetzesentwurf können bei der Auslegung helfen. Stehen sie aber im eindeutigen Widerspruch zum beschlossenen Gesetz, dürfen sie zu dessen Auslegung nicht herangezogen werden.
Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.
In einem eigenen Verfahren wird entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist. Das ist die Hauptfrage; ob die Regeln über die Betriebsverfassung anzuwenden sind, wird dabei nur als Vorfrage geprüft. Ändert sich nur diese Vorfrage, muss keine neue Entscheidung eingeholt werden.
Die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit bildet mit ihren Koordinationsbüros im Ausland und den zugehörigen Projektbüros einen einzigen Betrieb. Für die Vertretung der Belegschaft werden diese Stellen daher als eine Einheit behandelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 26.04.2022, 8 Cga 52/21f-26
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.02.2023, 10 Ra 115/22p-31
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 58 ArbVG § 33 ArbVG § 34 ArbVG § 36 ArbVG § 89
Entscheidungstext
61 Absätze, 22.739 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
9ObA26/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der A*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2023, GZ 10 Ra 115/22p-31, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. April 2022, GZ 8 Cga 52/21f-26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Teilurteil des Erstgerichts einschließlich seiner in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt zu lauten hat:
„A. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei mit den ihr zugehörigen Auslandsdienststellen (Koordinationsbüros und Projektbüros) einen einzigen, einheitlichen und ungeteilten Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG darstellt.
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