OGH 1 Ob 140/22b
Worum es ging: Was gilt, wenn im Gesetz offensichtlich ein Fehler steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Versehen des Gesetzgebers offenkundig, kann es durch Auslegung bereinigt werden, solange der Gesetzgeber es nicht selbst beseitigt. Das Gericht wendet die Regel dann so an, wie sie gemeint war.
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Nein. Die Erläuterungen zu einem Gesetzesentwurf können bei der Auslegung helfen. Stehen sie aber im eindeutigen Widerspruch zum beschlossenen Gesetz, dürfen sie zu dessen Auslegung nicht herangezogen werden.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Die Grenze bildet das, was der Wortlaut eines Gesetzes äußerstenfalls noch bedeuten kann. Bis dorthin legt das Gericht das Gesetz nach seinem Zweck aus; darüber hinaus entwickelt es das Recht ergänzend weiter.
Eine gesetzliche Bestimmung muss nur dann ausgelegt werden, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Auch dann bildet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeder Auslegung.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Nein. Für Vermögensschäden von Bankkunden aus einer fehlerhaften Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht haftet die Republik nicht, weil das Aufsichtsrecht solche Schäden nicht schützen soll. Gegen diese Regelung bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken; sie gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten eingetretenen Schäden und nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit.
Nein. Der gesetzliche Haftungsausschluss für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden gilt auch für Tätigkeiten der Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht. Deren Handlungen werden der Finanzmarktaufsicht zugerechnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 13.09.2021, 31 Cg 37/20v-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 02.05.2022, 14 R 163/21z-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a StPO § 190 StPO § 194 StPO § 2 StPO § 65 ZPO § 50
Entscheidungstext
63 Absätze, 26.581 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.10.2022
Geschäftszahl
1Ob140/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p* GmbH, *, vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.071.907,42 EUR sA, in eventu wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Mai 2022, GZ 14 R 163/21z-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. September 2021, GZ 31 Cg 37/20v-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.364,35 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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