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Muss der Hintermann die Störung unterlassen oder nur darauf einwirken?

günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Unternehmen
Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (hier: Unterlassung der Verteilung von Werbematerial in einem Wohnhaus durch selbständige Werbemittelverteiler).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 38.

Im Gesetz

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