OGH 5 Ob 7/17s
Worum es ging: Kann das Gericht auch vermietete Räume unter uns aufteilen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine gerichtliche Nutzungsregelung ist nur möglich, wenn das Objekt frei verfügbar ist. Ist es vermietet oder steht einem Dritten ein Nutzungsrecht zu, scheidet es aus. Dass jemand die Räume bloß tatsächlich und ohne Recht benützt, hindert die Regelung dagegen nicht.
Nein. Auch eine Aufteilung, die die Miteigentümer selbst vereinbaren, setzt voraus, dass die betroffenen Räume verfügbar sind. Eine solche Regelung macht aus den allgemeinen Nutzungsrechten der Miteigentümer besondere Rechte an bestimmten Teilen und kann nur Miteigentümer begünstigen.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ja. Eine gerichtliche Benützungsregelung ist für alle verfügbaren gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft möglich. Ob es sich dabei um einen Gebäudeteil oder um eine Freifläche handelt, spielt dafür keine Rolle. Nicht verfügbar sind Teile, die notwendig der allgemeinen Benützung dienen, etwa der einzige Verbindungsweg.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Eine Vereinbarung über die Benützung kann auch für den Fall getroffen werden, dass ein Objekt erst in Zukunft frei wird. Sie müssen also nicht warten, bis es tatsächlich verfügbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 05.10.2016, 22 R 249/16w-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 835 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.215 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob7/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. C* W*, 2. Mag. H* W*, beide vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. W* K*, 2. Mag. S* W*, 3. K* K*, 4. A* K*, 5. F* N*, 6. A* N*, 7. C* G*, 8. H* G*, 9. T* H*, MSc, *, 10. Mag. A* H*, alle vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen §§ 17, 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 5. Oktober 2016, GZ 22 R 249/16w-24, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom 11. Juli 2016, GZ 55 Msch 23/15g-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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