Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 185/22z
Worum es ging: Muss unser Grundstück versteigert werden oder geht Teilen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Ja. Wohnungseigentum kann nur an Räumen bestehen, denen die Verkehrsauffassung eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt. Das ist zwingend geregelt: Festsetzungen der Nutzwerte und Grundbuchseintragungen, die dagegen verstoßen, sind nichtig.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Sehr kleine Lagerräume von etwa eineinhalb bis sechseinhalb Quadratmetern haben nach allgemeiner Auffassung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Das gilt besonders, wenn nach den Plänen nicht einmal sicher ist, dass sie nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind. An solchen Räumen kann daher kein eigenes Wohnungseigentum bestehen.
An einem Objekt kann nur dann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es nach allen Seiten baulich abgeschlossen ist. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung danach, was im Verkehr üblicherweise als eigenes Objekt angesehen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 21.02.2022, 77 Cg 92/18b-93
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.07.2022, 3 R 79/22w-105
Zitierte Paragrafen
ABGB § 843 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 ZPO § 45 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2023
Geschäftszahl
5Ob185/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. O* A*, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 2. Drin. S* F*, *, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 3. DDrin. H*e R*, **, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, 4. C* M*, *, 5. C* Z*, *, beide vertreten durch die Dr. Philipp Pelz Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 57.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 3 R 79/22w-105, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Februar 2022, GZ 77 Cg 92/18b-93, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
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