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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2022 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 137/22s

Worum es ging: Darf der Nachbar den Weg über mein Grundstück stärker nutzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.

Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.

Auch Schweigen kann eine Täuschung sein. Das gilt dann, wenn jemand verpflichtet gewesen wäre, Sie über einen Umstand aufzuklären, und das unterlässt. Wer eine solche Pflicht hat und schweigt, handelt arglistig.

Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.

Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.

Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 870 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 13.381 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Geschäftszahl

5Ob137/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* KG, *, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Feststellung, Einwilligung, Entfernung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. April 2022, GZ 3 R 64/22t-191, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 29. Dezember 2021, GZ 3 C 192/16h-182, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Jänner 2022, GZ 3 C 192/16h-185, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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