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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 91/16t

Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich den Verkauf doch nicht abschließe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.

Ja. Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz ausdrücklich, dass die Geschäftsgrundlage wegfallen kann. Haben Sie zum anderen Teil das Vertrauen verloren oder ist der Zweck vereitelt, dürfen Sie sich vom Vorvertrag lösen. Betrifft der Grund nur einen von zwei gemeinsam haftenden Partnern, wirkt der Rücktritt gegenüber beiden.

Sie muss so bestimmt sein, dass sie jederzeit auch als Hauptvertrag gelten könnte. Alle wesentlichen Punkte des späteren Vertrags müssen also schon enthalten sein. Sind nur Einzelheiten offen geblieben, können diese durch Auslegung ergänzt werden.

Nein. Aus einem Vorvertrag können Sie nur verlangen, dass der Hauptvertrag abgeschlossen wird, nicht schon dessen Erfüllung. Auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daraus nicht zu.

Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.

Auf Ihren Willen und Ihre Erklärungen kommt es nicht an. Die Fristen sollen dazu zwingen, Ansprüche so früh geltend zu machen, dass sie sich noch ohne übermäßigen Aufwand prüfen lassen. Wer zögert, muss die Verjährung hinnehmen, und das gilt auch, wenn Sie zwar rechtzeitig klagen, das Verfahren dann aber aus eigenen Gründen lange liegen lassen.

Für die Beurteilung, ob der Mietzins zulässig ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist ersatzweise das Wirksamwerden der Vereinbarung maßgeblich.

Die Unterschrift. Die Frist, innerhalb der Sie die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend machen können, beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung. Weder der Beginn des Mietverhältnisses noch die erste Zahlung sind dafür maßgeblich.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Die Frist beginnt erst mit der endgültigen Vereinbarung über den Mietzins. Haben Sie vorher nur einen Vorvertrag geschlossen, setzt das die Frist noch nicht in Gang.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 936 MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.756 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

5Ob91/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Univ.Prof. DDr. A***** S*****, vertreten durch Dr. Christoph Fidi, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. J***** M*****, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2015, GZ 39 R 240/15f-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 5. Mai 2015, GZ 5 Msch 64/14p-6, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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