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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 44/24k

Worum es ging: Kann sich ein Nutzungsrecht auch nur auf eine Wohnung beziehen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, kann sich auch auf eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal beziehen. Es muss nicht das ganze Haus betreffen.

Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.

Fehlt im Vertrag eine Regelung, wird die Lücke danach geschlossen, was die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten. Herangezogen werden auch die Übung im redlichen Verkehr, Treu und Glauben sowie die allgemeine Verkehrsauffassung. Keiner dieser Gesichtspunkte hat von vornherein Vorrang.

Eine Vertragslücke wird vor allem dann durch Auslegung geschlossen, wenn die gesetzlichen Ersatzregeln erkennbar nicht gewollt waren, aber auch nichts anderes vereinbart wurde. Dasselbe gilt, wenn die gesetzliche Regelung für Ihren Fall unangemessen oder unbillig wäre.

Regelt Ihr Vertrag einen bestimmten Fall nicht ausdrücklich, wird er nach der Übung im redlichen Verkehr ergänzt. Das gilt immer dann, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Beteiligten für diesen Fall gewollt hätten.

Sie können auch eine Sache kaufen, die noch nicht existiert, etwa ein Haus, das erst auf dem Grundstück gebaut wird. Ein solcher Kaufvertrag ist gültig. Dasselbe gilt für Verträge, die einem Kauf ähnlich sind.

Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.

Wenn Ihnen als Miteigentümer bestimmte Teile zur alleinigen Benützung überlassen wurden, dürfen Sie darüber Miet- oder Pachtverträge abschließen. Sie handeln dabei zugleich als Vertreter der übrigen Miteigentümer.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Als Wohnungseigentümer dürfen Sie an Ihrem Anteil Rechte für andere Personen begründen. Sie können daher auch an Ihrer Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht einräumen.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1447 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 12 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

45 Absätze, 13.486 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob44/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Martin Gaugg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 34.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2023, GZ 16 R 84/23z-21, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 2023, GZ 6 Cg 14/22f-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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