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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.05.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 13/24w

Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.

Ja. Eine Gemeinde, ein Verein oder eine Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen, die ihre Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begehen. Das gilt auch für Personen, die in der Organisation eine leitende Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis innehaben. Umgekehrt muss sie sich das Verschulden ihrer Organe auch als Mitverschulden zurechnen lassen.

Wurden Sie beim Kauf arglistig getäuscht und wollen den Vertrag nicht auflösen, sondern anpassen lassen, richtet sich der Ausgleich nach dem Wertverhältnis. Auch über den Schadenersatz können Sie nicht mehr verlangen, als Ihnen nach dieser Berechnung zusteht.

Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.

Lässt sich die Höhe eines Betrags nicht genau feststellen, darf ihn das Gericht nach freier Überzeugung festsetzen. Diese Möglichkeit gilt auch, wenn es um die Höhe einer Preisminderung geht.

Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Halten Sie trotz Täuschung am Vertrag fest, werden Vergütung und Schaden danach berechnet, wie stark Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen. Der Täuschende kann Sie zufriedenstellen, indem er das Geschäft so gelten lässt, wie Sie es abschließen wollten. Bei einem Mietverhältnis kommt es nicht darauf an, wer das Objekt brauchbar gemacht hat; ist es mängelfrei, gibt es dafür keine weitere Minderung, und der Mietzins wird nicht neu festgesetzt.

Dann kommt es auf den Ertrag oder auf die Herstellungskosten an. Grundsätzlich zählt der Marktpreis, also der Wert, den die Sache nach Zeit und Ort gewöhnlich hat. Fehlt ein echter Markt oder steht er im Verdacht ungerechter Preisbildung, wird auf diese Ersatzgrößen abgestellt.

Ersetzt wird der gemeine Wert der zerstörten Sache, nicht der Preis eines neuen Ersatzstücks. Auf den Herstellungswert kommt es erst an, wenn feststeht, dass es für solche Gegenstände keinen Wert am Markt gibt, etwa weil sie nicht gehandelt werden oder ein Ankauf unzumutbar wäre. Vorrangig sollen Sie sich eine entsprechende Sache wieder anschaffen können.

Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.

Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1489 ABGB § 305 ABGB § 306 ABGB § 874 ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

69 Absätze, 29.544 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

10Ob13/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.900 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 6.900 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2023, GZ 18 R 43/23p-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Braunau vom 28. September 2023, GZ 5 C 762/21d-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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