Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 34/24t
Worum es ging: Was muss ich zahlen, wenn ich das Auto zurückgebe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.
Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 01.08.2023, 36 Cg 39/20t-31
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.11.2023, 1 R 152/23p-37
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 50 ZPO § 503 ZPO § 507
Entscheidungstext
67 Absätze, 26.734 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Geschäftszahl
1Ob34/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 27.245 EUR sA, über die Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse 6.556,81 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 5.388,96 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. November 2023, GZ 1 R 152/23p-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 1. August 2023, GZ 36 Cg 39/20t-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 143,11 EUR (darin 18,63 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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