Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 53/23a

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn ich nur indirekt betroffen bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.

Die Bedenken gegen den Ersatz an nur mittelbar Geschädigte greifen nicht, wenn der Schaden nur verlagert wurde. Es geht dann um jenen Schaden, der ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und zu ersetzen wäre. In die Betrachtung kommt also kein zusätzlicher Schaden hinein.

Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, das nicht beantragt wurde. Diese Bindung an den Antrag gilt auch dann, wenn über ein Rechtsmittel entschieden wird.

Das Berufungsgericht darf nur über das entscheiden, was mit der Berufung beantragt wurde. Geht es darüber hinaus, ist seine Entscheidung nichtig.

Das Berufungsgericht darf nur jenen Teil der Entscheidung überprüfen, den Sie mit Antrag und Erklärung bekämpft haben. Der nicht bekämpfte Teil bleibt bestehen, selbst wenn er der Rechtsmittelentscheidung widerspricht. Auch schwere Fehler darf das Gericht in diesem Teil nicht mehr von sich aus aufgreifen.

Ist Ihre Revision zulässig, greift das Höchstgericht besonders schwere Verfahrensfehler von sich aus auf. Dazu zählt etwa, dass das Berufungsgericht über die gestellten Anträge hinausgegangen ist.

Jener Teil eines Urteils, den niemand bekämpft hat, wird endgültig. Entscheidet das Gericht darüber dennoch neuerlich, ist das ein Nichtigkeitsgrund, auch wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist.

Ein Leasingvertrag ist so gestaltet, dass der Leasinggeber seine gesamten Kosten samt Zinsen und Gewinn zurückbekommt. Bleibt am Ende ein kalkulierter Restwert, tragen Sie als Leasingnehmer das Risiko einer Wertminderung und haben zugleich die Chance einer Wertsteigerung. Liegt der tatsächliche Wert darunter, müssen Sie die Differenz ersetzen, liegt er darüber, bekommen Sie einen Teil davon.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 41 ZPO § 182a ZPO § 273 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526

Entscheidungstext

59 Absätze, 17.519 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

10Ob53/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.300 EUR sA und Feststellung, über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 27. September 2023, GZ 22 R 164/23h-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 27. April 2023, GZ 6 C 506/20k-26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Aus Anlass der Rekurse wird der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts, soweit es die unbekämpft gebliebene Abweisung des Klagebegehrens, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 3.150 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 24. März 2015 sowie 4 % Zinsen pa aus 3.150 EUR von 24. März 2015 bis 31. August 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen, aufhob und die Rechtsache auch insofern an das Erstgericht zurückverwies, als nichtig aufgehoben; der unbekämpft gebliebene Teil des Urteils des Erstgerichts wird insoweit wiederhergestellt.

II. Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 992,41 EUR (darin 158,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail