Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 184/23d
Worum es ging: Habe ich auf mein Recht verzichtet, weil ich nichts gesagt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.
Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.
Wer nach dem Kaufvertrag nicht selbst die Ware herstellen muss, haftet Ihnen nicht für jedes Fehlverhalten des Produzenten. Der Hersteller ist kein Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung des Kaufvertrags.
Nein. Der Händler steht Ihnen nur für die Pflichten ein, die ihn selbst treffen: einen geeigneten Erzeuger auszuwählen, die Ware einwandfrei zu lagern, auf Gefahren hinzuweisen und ordentlich zu verpacken. Für jedes Verschulden des Herstellers haftet er nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Ware unmittelbar vom Hersteller zu Ihnen geliefert wird.
Ein Händler muss in der Regel keine eigenen teuren Versuche machen, um die Tauglichkeit einer Ware zu prüfen; er darf sich auf die Hinweise des Herstellers verlassen, solange ihm keine bekannten Schadensfälle Zweifel aufdrängen. Ist er aber der inländische Vertreter eines ausländischen Herstellers, wird von ihm besonders große Sorgfalt bei der Aufklärung erwartet, weil ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Dass ihn kein Verschulden trifft, muss er selbst beweisen.
In der Regel nicht. Wer das Recht des anderen anerkennt, verzichtet damit üblicherweise darauf, sich später auf Verjährung zu berufen. Das gilt aber nur im Regelfall und nicht ausnahmslos.
Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten, haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrages. Das gilt für den Fall, dass der andere Teil Sie nicht arglistig getäuscht hat.
Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
In der Regel nicht. Wer Ware herstellt und an einen Händler liefert, der sie weiterverkauft, ist kein Erfüllungsgehilfe dieses Händlers. Ebenso ist der Zulieferer eines Produzenten üblicherweise nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Steht allerdings die Herstellereigenschaft im Vordergrund, kann das anders zu beurteilen sein.
Bietet ein Dritter an, den Mangel zu beheben, ohne dabei auf Ihren Vertragspartner hinzuweisen, gilt das nicht als Angebot Ihres Vertragspartners. Für Sie bleibt es das Angebot eines Fremden.
Wird bei der Übergabe eines Fahrzeugs nur befürchtet, dass die Typengenehmigung fallen könnte, liegt darin noch kein Rechtsmangel. Solange die Genehmigung aufrecht ist und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Beschränkungen bestehen, können Sie sich darauf nicht stützen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 22.07.2020, 26 Cg 23/19d-35
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.06.2023, 5 R 110/20s-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1313a ABGB § 1323 ABGB § 1487 ABGB § 1497 ABGB § 863 ABGB § 874 ABGB § 879 ABGB § 933 ZPO § 52
Entscheidungstext
60 Absätze, 19.178 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Geschäftszahl
5Ob184/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maga. B*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.159 EUR sA, in eventu 6.000 EUR sA, hilfsweise Feststellung, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2023, GZ 5 R 110/20s-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22. Juli 2020, GZ 26 Cg 23/19d-35, hinsichtlich der erstbeklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts als Teilurteil lautet:
„Die Klagehauptbegehren,
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).