Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.07.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 120/18b

Worum es ging: Haftet der Gastwirt, wenn ich in seinem Haus verunglücke?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Gastwirt muss Ihnen eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft überlassen und dazu alle zumutbaren Gefahrenquellen ausschalten, die Unterkunft laufend überprüfen und den nach dem Stand der Technik geltenden Sicherheitsstandard einhalten. Behördliche Vorschriften und Bewilligungen legen dabei nur den Mindeststandard fest. Auch Arbeitnehmerschutzvorschriften geben diesen Mindeststandard vor, wenn Gäste in solche Bereiche kommen.

Ja. Der Gastwirt schuldet nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch den Personen, die nach dem Vertrag untergebracht werden, dieselbe Sorgfalt wie ein Vermieter seinem Mieter. Er muss Sie vor Gefahren schützen, die mit der Unterkunft oder dem Lokal zusammenhängen und nicht für jedermann leicht erkennbar sind, und Sie sonst eigens warnen. Für Schäden an Person oder Eigentum aus einer Vernachlässigung dieser Pflichten muss er einstehen.

Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.

Ja, im Rahmen seiner vertraglichen Haftung trägt er die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Er muss den Betrieb, die Anlage und die damit zusammenhängenden Wege und Plätze sicher halten, soweit ihm das zumutbar ist. Wo Alkohol ausgeschenkt wird, gilt eine erhöhte Sorgfalt, weil mit herabgesetzter Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss.

Wer eine technische Anlage so aufstellt oder betreibt, dass andere Menschen damit in Berührung kommen, muss die davon ausgehenden Gefahren beseitigen. Das gilt über ausdrückliche Vorschriften hinaus. Es genügt, dass die Gefahr erkennbar ist und mit zumutbarem Aufwand abgewendet werden kann.

Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.

Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.

Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Entscheidungen nur, wenn dabei ein grober Fehler zu korrigieren ist.

Ja. Wer Räume für Publikum öffnet, muss jene Gefahren bedenken, die gerade bei dieser Art von Besuch typisch sind. In einem Gastlokal ist damit zu rechnen, dass Gäste durch Alkohol weniger aufmerksam sind und dass Kleinkinder kurz aus dem Blick der Eltern geraten und auch entlegenere Ecken erkunden. An Gaststätten werden deshalb besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit gestellt.

Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.

Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304

Entscheidungstext

44 Absätze, 13.816 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Geschäftszahl

4Ob120/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* D*, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* A*, vertreten durch Dr. Alexander Knotek und Mag. Florian Knotek, Rechtsanwälte in Baden, wegen restlich 14.450,75 EUR sA und Feststellung (Streitwert 99 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2018, GZ 11 R 32/18h-30, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Jänner 2018, GZ 60 Cg 15/17m-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Zahlungsbegehrens dahin abgeändert, dass es unter Einschluss des rechtskräftigen und des bestätigten Teils als Teil- und Zwischenurteil lautet:

„Das Klagebegehren auf Zahlung von 14.450,75 EUR sA besteht dem Grunde nach im Ausmaß von 50 % zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail