OGH 1 Ob 168/22w
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Wie weit jemand eine Gefahrenstelle absichern muss, hängt davon ab, ob nach der Lebenserfahrung eine naheliegende und vorhersehbare Gefahr bestand. War sie das, muss abgesichert werden.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.
Ja. Es macht keinen Unterschied, ob der Helfer aufgrund seines Fachwissens selbständig arbeitet und Ihr Vertragspartner ihm gar keine näheren Anweisungen geben kann. Entscheidend ist, dass der Helfer für ihn tätig wird.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 19.05.2022, 22 R 65/22w-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.136 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.10.2022
Geschäftszahl
1Ob168/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj L*, vertreten durch den Vater S*, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 7.700 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 19. Mai 2022, GZ 22 R 65/22w-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 31. Jänner 2022, GZ 2 C 1109/20d-26, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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