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Wer muss beweisen, dass eine Schutzvorschrift eingehalten wurde?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Arbeitgeber, Unternehmer
Derjenige, der sie einhalten musste. Verstöße gegen besondere Schutzgesetze werden den gesetzlichen Verbindlichkeiten zugeordnet; dann muss der Verpflichtete beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Für sonstige objektive Pflichtwidrigkeiten bleibt es dagegen bei der Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Die vom Gesetzgeber erkannte Schadensgeneigtheit der durch besondere Schutzgesetze geregelten Verhaltensweisen rechtfertigen es, den deliktischen Bereich aufzuteilen und die Schutzgesetzesverletzungen den "gesetzlichen Verbindlichkeiten" im Sinne des § 1298 ABGB zuzuordnen, während für sonstige objektive Pflichtwidrigkeiten § 1296 ABGB gilt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beweis des gebotenen Verhaltens

Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

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