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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 183/23z

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist eine Tatsachenfrage. Sie wird von den ersten beiden Instanzen entschieden und kann vom Höchstgericht nicht mehr überprüft werden. Dasselbe gilt für die Frage, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Fall nötig oder zweckmäßig gewesen wären.

Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.

Ja, aber erst nach einem Zwischenschritt. Zuerst müssen Sie zeigen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Gelingt das, muss der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass der Fehler für Ihren Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung war.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.

Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Wie die Feststellungen eines Gutachtens und die dabei angewendeten fachlichen Regeln gewürdigt werden, können Sie nicht als Verfahrensmangel bekämpfen. Möglich ist nur der Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und das auch nur dann, wenn der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen überprüfbare Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat.

Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.

Medizinische Leitlinien von Fachgesellschaften können gemeinsam mit einem Sachverständigengutachten helfen, den maßgeblichen medizinischen Standard zu ermitteln. Für sich allein sind sie nur ein Anhaltspunkt. Sie ersetzen weder das Gutachten noch die Feststellung, ob im konkreten Fall richtig oder fehlerhaft behandelt wurde.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.650 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

4Ob183/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei * Bezirkskrankenhaus *, vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 204.262,27 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandegerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 4 R 115/23b-147, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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