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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 4 Ob 209/17i

Worum es ging: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beim Finanzierungsleasing lassen Sie die Leasinggesellschaft den gewünschten Gegenstand kaufen und ihn Ihnen dann mietweise überlassen. Die Laufzeit bleibt merklich hinter der erwarteten Gebrauchsdauer zurück. Zum Wesen des Leasingvertrags gehört, dass dem Leasingnehmer kein Kündigungsrecht zusteht.

Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.

Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.

Wenn Sie im Prozess eine eigene Forderung gegen die Klagsforderung aufrechnen wollen, müssen Sie diese mit einer bestimmten Zahl angeben. Eine bloß dem Grunde nach behauptete Gegenforderung reicht nicht aus.

Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.

Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.

Der Ersatzanspruch für einen fremden Aufwand greift nur, wenn Sie weder zum Gegner noch zu jenem, an den Sie geleistet haben, in einer Rechtsbeziehung stehen. Ist der Aufwand als Nebenpflicht aus einem Mietvertrag entstanden, können Sie ihn nur aus dem Vertrag gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen.

Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Ein Leasingvertrag ist so gestaltet, dass der Leasinggeber seine gesamten Kosten samt Zinsen und Gewinn zurückbekommt. Bleibt am Ende ein kalkulierter Restwert, tragen Sie als Leasingnehmer das Risiko einer Wertminderung und haben zugleich die Chance einer Wertsteigerung. Liegt der tatsächliche Wert darunter, müssen Sie die Differenz ersetzen, liegt er darüber, bekommen Sie einen Teil davon.

Ja, wenn das so vereinbart ist. Eine Klausel, nach der Sie während der Laufzeit alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten tragen, ist weder unklar noch ein unzulässiger Ausschluss von Gewährleistungsrechten.

Als nutzlos gewordene Ausgaben gelten jene Kosten, die nicht durch das Schadensereignis selbst entstanden sind, durch dieses aber ihren Zweck verloren haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 471 KSchG § 6 ZPO § 503 ZPO § 52

Entscheidungstext

52 Absätze, 17.445 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

4Ob209/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei T***** T*****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.103,51 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Mai 2017, GZ 53 R 65/16i-52, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Dezember 2015, GZ 34 C 694/14t-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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