Kann ich als Mieter Kosten direkt von einem Dritten zurückfordern?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Besteht eine eigene Schuld des Handelnden, ist § 1042 ABGB nur anwendbar, soweit diese Schuld gegenüber der Schuld des anderen subsidiär war.OGH 2 Ob 226/16y, 28.09.2017
- Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht.OGH 4 Ob 119/15a, 27.01.2016
- Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB.OGH 4 Ob 119/15a, 27.01.2016
- Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum.OGH 1 Ob 122/00y, 29.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104150 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 2 Ob 26/26a, 28.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 126/22w, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 69/19m, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 209/17i, 23.01.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Den Ersatz notwendiger Aufwendungen, die eigentlich dem Vermieter oblagen, können Sie jederzeit fordern; die eigene Regel des Mietrechtsgesetzes über Verbesserungen berührt das nicht. Dieser Anspruch entsteht sofort mit dem Aufwand und wird auch sofort fällig. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Kosten damals tatsächlich hätte tragen müssen.
Nein. Ihr Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf das Bestandobjekt setzt nicht voraus, dass Sie dabei die Interessen des Vermieters wahrnehmen wollten. Der Verweis auf die Regeln über die Hilfe ohne Auftrag betrifft nur den Umfang des Ersatzes, nicht seine Voraussetzungen.