Wie viel muss ich tun, wenn Fremde über meinen Grund gehen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Wegehalter, Wanderer, Spaziergänger
Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Aus § 1319 a Abs 2 folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch für die Beurteilung einer Haftung im Hinblick auf Parkbügel und Parkplatzsperren kommt es auf Einzelfaktoren, wie etwa die örtlichen Gegebenheiten, Kennzeichnung und Erkennbarkeit sowie Sichtverhältnisse an.OGH 8 Ob 58/16m, 28.06.2016
- Der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 Ob 4/15a, 25.02.2015
- Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbare Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen.OGH 2 Ob 310/02f, 16.01.2003
- Welche Maßnahmen der Wegerhalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.OGH 2 Ob 293/98x, 10.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 5 Ob 148/24m, 30.01.2025
- OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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