Zum Inhalt springen

Wie viel muss ich tun, wenn Fremde über meinen Grund gehen?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Wegehalter, Wanderer, Spaziergänger
Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Aus § 1319 a Abs 2 folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Weg und Haftungsprivileg des Halters
Eigentum und Grundbuch · Leistungspflicht des belasteten Eigentümers
Schadenersatz · Grobe Fahrlässigkeit beim Wegehalter
Eigentum und Grundbuch · Mehrbelastung durch geänderte Nutzung
Schadenersatz · Haftung für mangelhafte Wege