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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 Ob 102/20p

Worum es ging: Muss ich mir Mitschuld anrechnen lassen, wenn niemand sie einwendet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.

Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.

Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.

Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.

Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.

Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.

Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.

Wie weit die Sorgfaltspflicht für einen Weg reicht, lässt sich nicht allgemein festlegen. Wer den Verkehr über sein Grundstück bloß aus Gefälligkeit zulässt, muss nur in sehr geringem Umfang etwas für die Instandhaltung des Weges tun.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.

Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ABGB § 1319a ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 13.755 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Geschäftszahl

8Ob102/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* O*, vertreten durch Mag. Eliane Hasenfuß, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei S* L*, vertreten durch Rechtsanwälte Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber & Partner in Linz, wegen 20.753,11 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 2020, GZ 2 R 84/20s-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Februar 2020, GZ 29 Cg 36/19v-8, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung hinsichtlich des Leistungsbegehrens als Teil- und Teilzwischenurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 20.753,11 EUR samt 4 % Zinsen seit 6. Mai 2019 zu zahlen, besteht dem Grunde nach im Ausmaß von 50 % zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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