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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 59/20x

Worum es ging: Kann ich eine zugesprochene Rente später anpassen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.

Ja. Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Dass auf dem Gutachten ein rechtskräftiges Urteil beruht, schließt Ihren Ersatzanspruch nicht aus. In Strafsachen kann ein Verurteilter aber erst vorgehen, wenn das verurteilende Urteil nicht mehr aufrecht ist.

Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.

Ja. Bei Renten wegen einer Körperverletzung oder nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen darf das Gericht auch Zahlungen zusprechen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Ändern sich später die Verhältnisse, kann der Zahlungspflichtige die Herabsetzung verlangen. Für einen reinen Vermögensschaden ohne Verletzung gibt es dagegen keine künftige Rente.

Nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung schon jetzt mit einer Änderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist; darauf muss das Gericht auch ohne Einwand Bedacht nehmen. Bloß mögliche, ungewisse künftige Umstände bleiben außer Betracht. Ändern sich die Verhältnisse später, muss der Zahlungspflichtige selbst darauf dringen.

Für die Entscheidung sind die Verhältnisse maßgeblich, die beim Schluss der Verhandlung in erster Instanz bestanden haben. Das gilt auch dann, wenn über Unterhalt entschieden wird, der erst künftig fällig wird.

In der Regel als Rente. Der Ersatz für entgangenen Verdienst und für das, was Hinterbliebenen entgeht, wird normalerweise laufend gezahlt. Ein Kapitalbetrag kommt nur aus besonderen Gründen in Betracht, und nicht schon deshalb, weil Sie ihn verlangen und die Gegenseite nicht zustimmt.

Ja. Bei einer Rente für entgangenen Verdienst ist die Geldentwertung zu berücksichtigen, weil sich der Anspruch nach den jeweils bestehenden Verhältnissen richtet. Bemessen wird die Rente trotzdem grundsätzlich nach den gegenwärtigen Verhältnissen. Dass künftige Raten damit unsicher bleiben, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Ja. Auch wenn Ihnen ein Gericht rechtskräftig eine Rente für entgangenes Einkommen zugesprochen hat, kann später geklagt werden, dass diese Rente wegen geänderter Verhältnisse erloschen ist. Die frühere Entscheidung steht einer solchen Anpassung nicht entgegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ABGB § 1327 ASVG § 108g ASVG § 209 EO § 35 ZPO § 406 ZPO § 411 ZPO § 52

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.991 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

9Ob59/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei W* G*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei * O* W*, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 25.498,80 EUR sA, Leistung einer Rente (Streitwert: 20.399,04 EUR) und Feststellung (Streitwert: 20.399,04 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 20.399,04 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2020, GZ 14 R 149/19p-35, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 2019, GZ 18 Cg 149/17i-30, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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