Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 99/25x
Worum es ging: Wie genau muss in der Klage stehen, was ich will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihrem Begehren muss zu entnehmen sein, worum es geht, um welche Art von Leistung, in welchem Umfang und zu welcher Zeit sie zu erbringen ist. Dass sich das alles erst ermitteln lässt, genügt nur dort, wo das Gesetz das ausdrücklich zulässt.
Wenn Sie eine Leistung einklagen, müssen Sie genau angeben, was Sie verlangen. Nur so weiß die Gegenseite zweifelsfrei, was sie schuldet. Und nur so lässt sich das Urteil später zwangsweise durchsetzen, wenn nicht gezahlt oder geleistet wird.
Ja. Verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil die andere Seite, einen bestimmten Vertrag zu unterschreiben, ersetzt dieses Urteil die beglaubigte Unterschrift. Sie können sich im Grundbuchsantrag darauf berufen oder Exekution führen. Die Unterschrift mit Zwangsmitteln zu erzwingen, ist dagegen unzulässig.
Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.
Ein Begehren, bei dem die verlangte Leistung nicht eindeutig festgelegt ist, ist nicht zulässig. Denn ein Urteil, das ein solches Begehren zuspricht, könnte später nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 24.04.2025, 3 R 59/25h-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 EO § 350 EO § 354 EO § 367 GBG 1955 § 33 ZPO § 226 ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 7.290 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
7Ob99/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei *, wegen 114.815,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2025, GZ 3 R 59/25h-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
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