Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 57/24a
Worum es ging: Wann bin ich gutgläubig, wenn ich ein Wegerecht ausübe?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.
Ja. Schon leichte Unachtsamkeit bei der Frage, ob Sie in fremde Rechte eingreifen, zerstört den guten Glauben. Auch bloße Zweifel genügen dafür. Nur ein entschuldbarer Irrtum lässt Ihren guten Glauben bestehen; Maßstab ist die durchschnittliche Sorgfalt.
Nein. Leistungen bei der Errichtung des Hauses genügen nicht, um ein stillschweigend eingeräumtes Wohnrecht anzunehmen. Unter Familienangehörigen ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen: Das Verhalten muss jeden Zweifel ausschließen. Haben Sie dagegen den Dachboden auf eigene Kosten für sich ausgebaut, spricht das im Zweifel für ein Benützungsrecht.
Allein daraus, dass mehrere Angehörige einer Familie viele Jahre lang ein Gebäude ihrer Verwandten bewohnen, entsteht noch kein Wohnrecht. Eine solche Benützung kann auch bloß ein ungeregelter tatsächlicher Zustand sein, der sich aus dem Naheverhältnis in der Familie ergibt.
Dass eine Sache nur bis auf jederzeitigen Widerruf überlassen wurde, wird nicht vermutet. Von einer solchen Bittleihe kann daher nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Wenn Sie eine Wohnung von Angehörigen benützen und alles darauf hindeutet, dass das nur aus familiärem Zusammenhalt geschieht, gilt kein Vertrag als selbstverständlich. Berufen Sie sich auf ein eigenes Recht an der Wohnung, müssen Sie die Umstände dafür genau schildern und beweisen.
Wenn Angehörige einander aus familiärer Verbundenheit eine Wohnmöglichkeit geben, entsteht daraus nicht automatisch ein Recht. Solche Gefälligkeiten sind rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht durchsetzbar und können jederzeit widerrufen werden.
Auch wenn Sie jahrzehntelang im Haus Ihrer Angehörigen leben, dort Geld investieren und Arbeiten leisten, entsteht daraus nicht zwingend ein vertragliches Recht auf die Nutzung. Es kann sich genauso um einen ungeregelten Zustand handeln, der nur auf dem Naheverhältnis beruht.
Nein. Wenn Sie in einer Wohnung leben, die Ihnen Angehörige überlassen haben, entsteht allein durch Ihre Investitionen kein Mietverhältnis. Auch wer im Vertrauen auf ein späteres Erbe Geld in das Haus steckt oder die Instandhaltung bezahlt, wird dadurch nicht zum Mieter. Ob solche Aufwendungen über das in einer Familie Übliche hinausgehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nicht Sie. Wer behauptet, die Sache sei bloß aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlassen worden, muss das beweisen. Im Zweifel wird angenommen, dass ein Bestandvertrag vorliegt und nicht eine bloße Bittleihe. Welche der beiden Formen vorliegt, beurteilt das Gericht rechtlich.
In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 03.04.2024, 5 R 25/24v-56
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1477 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.738 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
8Ob57/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, 2. G*, 3. D*, und 4. J*, alle vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 3. April 2024, GZ 5 R 25/24v-56, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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