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Darf die Gegenseite sich nachträglich doch auf Verjährung berufen?

günstig für Kläger betrifft Auftraggeber, Werkunternehmer, Kläger, Beklagte
Nicht in jedem Fall. Wer im Prozess zuerst einwendet, die Fälligkeit sei aufgeschoben, und dann behauptet, sie sei in Wahrheit viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, verhält sich widersprüchlich. Das verstößt gegen Treu und Glauben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt das auch, wenn jemand einer Verbesserung zustimmt, sie durchführen lässt und danach Verjährung einwendet.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1992)

In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Verjährungseinwand ohne das Wort

Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.

günstig für Beklagter Zweck der Verjährungsfristen

Auf Ihren Willen und Ihre Erklärungen kommt es nicht an. Die Fristen sollen dazu zwingen, Ansprüche so früh geltend zu machen, dass sie sich noch ohne übermäßigen Aufwand prüfen lassen. Wer zögert, muss die Verjährung hinnehmen, und das gilt auch, wenn Sie zwar rechtzeitig klagen, das Verfahren dann aber aus eigenen Gründen lange liegen lassen.

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