Darf die Gegenseite sich nachträglich doch auf Verjährung berufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Treu und Glauben widerspricht es auch, wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt.OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023
- Hier: Eine Treu und Glauben widersprechende Vorgangsweise liegt vor, wenn das gesamte erstinstanzliche Verfahren hindurch behauptet wurde, die gelieferte Ware sei nicht mängelfrei gewesen, während entgegen diesem Vorbringen in erster Instanz im Rechtsmittelverfahren überraschend behauptet, die von der klagenden Partei gelieferte Ware sei mängelfrei gewesen, die Fälligkeit sei also schon mit Zugang der Rechnung eingetreten und der Anspruch deshalb (unter Bedachtnahme auf Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des Ruhens) verjährt.OGH 1 Ob 2341/96p, 26.11.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.
Auf Ihren Willen und Ihre Erklärungen kommt es nicht an. Die Fristen sollen dazu zwingen, Ansprüche so früh geltend zu machen, dass sie sich noch ohne übermäßigen Aufwand prüfen lassen. Wer zögert, muss die Verjährung hinnehmen, und das gilt auch, wenn Sie zwar rechtzeitig klagen, das Verfahren dann aber aus eigenen Gründen lange liegen lassen.