Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.09.2026 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 143/26v

Worum es ging: Bekommt der Antragsteller sofort recht, wenn ich zum Termin nicht komme?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Erscheint der Gegner trotz Ladung nicht, gilt seine Zustimmung als angenommen. Eine einstweilige Verfügung wird allein deshalb aber noch nicht erlassen.

Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.

Auch wenn Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Es zählt nur, was bereits vorher im Verfahren vorgekommen ist.

Ihr rechtliches Gehör ist nicht nur dann verletzt, wenn Sie sich im Verfahren überhaupt nicht äußern konnten. Es ist auch dann verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen Sie nicht Stellung nehmen konnten.

Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382b EO § 382c EO § 382e EO § 402 EO § 56 EO § 78 ZPO § 182a ZPO § 482 ZPO § 528

Entscheidungstext

44 Absätze, 9.736 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Geschäftszahl

7Ob143/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj A* D*, geboren * 2019, und 2. mj V* D*, geboren * 2018, beide *, vertreten durch den Vater G* D*, dieser vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien J* D*, zuletzt wohnhaft in *, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß §§ 382b, 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. August 2026, GZ 2 R 190/26i-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bekanntgabe der Gegnerin der gefährdeten Parteien vom 26. 8. 2026 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail