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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2022 · Fall aus Tirol

OGH 8 Ob 69/21m

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Als Sachschaden nach dem Produkthaftungsgesetz gilt nicht der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst, sondern nur der Schaden, den der Fehler an anderen Sachen verursacht. Ein reiner Vermögensschaden fällt nicht darunter.

Nein. Die Produkthaftung deckt Personen- und Sachschäden, nicht aber bloße Vermögensnachteile. Kosten für die Behebung von Mängeln zählen dazu und werden nach diesen Regeln nicht ersetzt.

Ja, gegenüber den Eltern. Unterlässt der Arzt die mögliche Aufklärung über erkennbare Schäden des ungeborenen Kindes und kommt es deshalb zur Geburt eines schwer behinderten Kindes, muss er die Eltern von den wirtschaftlichen Lasten freistellen; der Schutz erfasst auch den Vater. Das Kind selbst hat keinen Anspruch darauf, dass seine Geburt verhindert worden wäre.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Ja. Dass Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlt hat, entlastet den Hersteller eines fehlerhaften Produkts nicht. Seine Ersatzpflicht bleibt bestehen, der Schaden wird ihm gegenüber trotzdem geltend gemacht.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 nicht mehr angewendet; sie ist deshalb heute unsicher. Bis dahin galt: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes ist kein Schaden, weshalb der Arzt nach einer misslungenen Sterilisation nicht für den Unterhalt aufkommen musste. Nur bei ganz besonderen Umständen konnte etwas anderes gelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510 ZPO § 54

Entscheidungstext

48 Absätze, 12.370 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Geschäftszahl

8Ob69/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N* L*, 2. D* L*, ebendort, beide vertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei E* S.L., *, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wegen 1.) 5.105,44 EUR und Feststellung (Interesse 32.000 EUR), 2.) Feststellung (Interesse 5.200 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. März 2021, GZ 1 R 181/20g-28, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Oktober 2020, GZ 14 Cg 69/19w-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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