Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 176/24m
Worum es ging: Kann ich mein Verbot im Grundbuch an jemanden übertragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.
Wer eine Sache auf den Todesfall verschenkt, bleibt zu Lebzeiten Eigentümer und kann darüber verfügen, sofern nicht zugunsten naher Angehöriger ein Verbot im Grundbuch eingetragen ist. Vereitelt er die Schenkung, etwa durch einen Verkauf, können Sie von seinen Erben Schadenersatz verlangen. Gegenüber einem Dritten kommen Ansprüche wegen der Beeinträchtigung Ihres Forderungsrechts in Betracht.
Das Verbot allein bringt Ihnen keinen unmittelbaren Vorteil. Seine Bedeutung ergibt sich erst im Zusammenhang mit anderen Rechten. Es kann etwa erbrechtliche Erwartungen sichern, weil die Liegenschaft im Vermögen des Eigentümers bleibt und Ihnen nach dessen Tod als Erben zufallen kann.
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht, dass das Eigentum erst mit dem Tod des belasteten Eigentümers übergeht. Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis sind daher möglich. Dasselbe gilt für eine Schenkung auf den Todesfall, die ebenfalls erst mit dem Tod wirksam wird.
Nein. Ihr Anspruch auf den Pflichtteil entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. Er entsteht dann aber sofort und nicht erst, wenn Sie ihn geltend machen, und ist deshalb auch vererblich.
Solange die Person, von der Sie einmal erben möchten, lebt, haben Sie noch kein Erbrecht, sondern nur die Hoffnung darauf. Deshalb können Sie nicht bei Gericht feststellen lassen, dass ein Vertrag ungültig ist, den diese Person mit jemand anderem geschlossen hat. Es fehlt Ihnen dafür das rechtliche Interesse.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Der Nachlass entsteht mit dem Tod der verstorbenen Person. Zum selben Zeitpunkt erwerben Sie in der Regel auch Ihr Erbrecht. Nur ausnahmsweise fällt der Erwerb des Erbrechts auf einen späteren Zeitpunkt.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.
Verkauft oder belastet jemand eine Sache trotz eines vereinbarten Verbots, kann er Ihnen dafür Schadenersatz schulden. Ob und welcher Schaden zu ersetzen ist, richtet sich danach, welche Rechtslage das Verbot absichern sollte.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neusiedl am See, 06.10.2023, 6 C 351/23p-14
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 27.06.2024, 13 R 12/24y-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c ABGB § 536 ABGB § 765 ZPO § 46 ZPO § 510
Entscheidungstext
43 Absätze, 16.143 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Geschäftszahl
6Ob176/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* L*, geboren am *, vertreten durch Beck + Partner Rechtsanwälte (OG) in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei E* L*, geboren am *, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 13 R 12/24y-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 6. Oktober 2023, GZ 6 C 351/23p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Schäden, resultierend aus dem Verkauf des Grundstückes Nr *, KG *, aufgrund des Kaufvertrages zwischen der beklagten Partei und N* D* vom 24. 2. 2020, hafte, wird abgewiesen.
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