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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 11/21i

Worum es ging: Kann ein Fehler im Urteil einfach berichtigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur, wenn der Fehler offenkundig ist. Aus dem Zusammenhang muss sich sofort ergeben, dass das Gericht etwas anderes gewollt hat, als es geschrieben hat. Eine Entscheidung, die zwar rechtlich falsch, aber so gewollt ist, kann nicht berichtigt werden.

Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.

Nein, wenn der Spruch zu den Entscheidungsgründen passt. Dann liegt kein offensichtlicher Irrtum vor, sondern eine Entscheidung, die das Gericht so gewollt hat. Ändern lässt sich das nur mit einem Rechtsmittel.

Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.

Ja. Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil können jederzeit berichtigt werden, auch vom Gericht aus eigenem Antrieb und auch dann, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist.

Nein. Einen Antrag auf Berichtigung können Sie jederzeit stellen, er ist an keine Frist gebunden. Eine Wiedereinsetzung brauchen Sie dafür nicht.

Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Nein. Wenn das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nachträglich berichtigt und dabei den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnet, können Sie diesen Berichtigungsbeschluss nicht bekämpfen. Betrifft die Berichtigung nur die Kosten, ist der Oberste Gerichtshof jedenfalls nicht anrufbar.

Ja. Wird ein Urteil berichtigt oder ergänzt und ficht niemand diesen Beschluss an, gilt die Berichtigung, auch wenn die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für ein Rechtsmittel neu. Ob die Berichtigung zulässig war, kann später nicht mehr überprüft werden.

Beim Oberlandesgericht selbst, wenn es nach Rechtskraft berichtigt hat. Entscheidet das Oberlandesgericht nach Eintritt der Rechtskraft über einen Antrag auf Berichtigung seines eigenen Urteils, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Der Rekurs ist deshalb dort einzubringen. Berichtigt es dagegen vor der Rechtskraft, wäre ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einzubringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 419 ZPO § 430 ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

116 Absätze, 21.706 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

9ObA11/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn (Dreiersenat nach § 11a Abs 3 Z 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** F*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, sowie der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin ***** R***** OG *****, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Hannes Lederer & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (Rekursinteresse:) 86.291,79 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 2020, GZ 15 Ra 48/20a-162, mit dem es sein Teilurteil und den Beschluss vom 15. Februar 2019, GZ 15 Ra 28/18g-139, berichtigte, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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