OGH 5 Ob 58/17s
Worum es ging: Darf ich das Grundstück belasten, wenn der Verkäufer es zurückkaufen darf?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ein im Grundbuch eingetragenes Wiederkaufsrecht hindert Sie nicht daran, die Liegenschaft zu belasten, auch nicht in einem Ausmaß, das den Rückkauf wirtschaftlich sinnlos machen würde. Anders als ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt es insoweit nicht. Deshalb darf es auch zugunsten von Personen vereinbart werden, für die ein solches Verbot nicht in Betracht kommt.
Ja. Verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil die andere Seite, einen bestimmten Vertrag zu unterschreiben, ersetzt dieses Urteil die beglaubigte Unterschrift. Sie können sich im Grundbuchsantrag darauf berufen oder Exekution führen. Die Unterschrift mit Zwangsmitteln zu erzwingen, ist dagegen unzulässig.
Grundlage eines Wiederkaufsrechts ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Ausübung genügt Ihre einseitige Erklärung, die Sache zurückzuverlangen, und Sie können sie auch noch mit der Klage abgeben. Damit kommt der schon im ersten Kaufvertrag bedingt vereinbarte zweite Kaufvertrag zustande, nun mit vertauschten Rollen.
Der Vorbehalt, eine verkaufte Sache später wieder einlösen zu dürfen, ist kein Vorvertrag, sondern ein bedingter Kauf. Die Regel, dass eine Zusage bei wesentlich geänderten Umständen nicht mehr bindet, ist darauf nicht anzuwenden.
Ist über einen Anspruch rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal verhandelt und Beweis aufgenommen werden. Diese Bindung gilt aber nur zwischen denselben Parteien und für den Anspruch, über den entschieden wurde. Ein anderer Anspruch ist nur dann gebunden, wenn über ihn ohne die frühere Entscheidung gar nicht entschieden werden kann.
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Ja. Übt der frühere Verkäufer sein Wiederkaufsrecht aus, erlischt ein später eingetragenes Pfandrecht nicht von selbst. Es bleibt bestehen.
Erklärt der Berechtigte einseitig, dass er zurückkauft, kommt der schon im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt vereinbarte zweite Kaufvertrag mit vertauschten Rollen zustande. Der erste Kaufvertrag bleibt wirksam und ist weiterhin die Grundlage des Wiederkaufsrechts. Der Wiederkaufsverpflichtete ist deshalb nicht wie ein bloß befristeter Eigentümer zu behandeln.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gänserndorf, 04.11.2016
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 15.12.2016, 22 R 175/16i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1068 ABGB § 1070 ABGB § 364c ABGB § 468 ABGB § 936 EO § 367 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 55 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Geschäftszahl
5Ob58/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde W*, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts sowie Löschung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ 571 KG Z*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, AZ 22 R 175/16i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 4. November 2016, TZ 8984/2016 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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