Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 183/25z
Worum es ging: Wann gelten die Geschäftsbedingungen des Unternehmers für mich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
Wenn Ihnen jemand gegen Bezahlung einen Kran samt Kranführer zur Verfügung stellt und Sie damit nach eigenem Belieben arbeiten können, mieten Sie einerseits das Gerät und lassen sich andererseits die Arbeitskraft verschaffen. Es sind also zwei Vertragsarten miteinander verbunden.
Wer nur ein bemanntes Fahrzeug bereitstellt, das der Auftraggeber nach eigenen Weisungen belädt und einsetzt, schuldet nicht den Transporterfolg. Dann gelten die besonderen Regeln für Frachtverträge nicht, und der Empfänger der Ware kann seine Ansprüche nicht gegen dieses Fuhrunternehmen richten.
Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Sie vorbeugend über alles aufzuklären, was Ihnen rechtlich zusteht. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können eine solche Pflicht auslösen.
Die österreichische Regelung, die die internationalen Transportregeln auf Inlandsfahrten überträgt, gilt nur für Transporte innerhalb Österreichs. Ein Transport, der zur Gänze im Ausland stattfindet und nicht über eine Grenze geht, fällt auch bei Anwendung österreichischen Rechts nicht darunter.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.09.2025, 1 R 71/25d-58
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 UGB § 425 UGB § 439a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
40 Absätze, 10.403 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
7Ob183/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* SE, *, und 2. G* AG, *, (führendes Verfahren AZ 43 Cg 186/23s des Landesgerichts Wels) und 3. P* Gesellschaft m.b.H., *, (verbundenes Verfahren AZ 44 Cg 46/23k des Landesgerichts Wels), alle drei vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Peters Ortner Partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 371.433,83 EUR sA (AZ 43 Cg 186/23s) und 313.055,23 EUR sA (AZ 44 Cg 46/23k), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 1 R 71/25d-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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