OGH 5 Ob 225/21f
Worum es ging: Welche Frist gilt, wenn eine Entscheidung mehrere Teile hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
Über eine solche Einrede entscheidet das Gericht mit Beschluss. Wird sie abgewiesen, kann die Entscheidung in das Urteil in der Hauptsache aufgenommen werden, sonst ergeht ein eigener Beschluss. Nach der neueren Regelung steht es dem Richter weitgehend frei, einen gesonderten Beschluss zu fassen und Ihnen damit die sofortige Bekämpfung zu ermöglichen.
Weist das Gericht Ihre Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und kleidet es diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ist trotzdem nur der Rekurs das richtige Rechtsmittel. Die allgemeinen Beschränkungen für Rekurse bleiben davon unberührt.
Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.
Ja. Hat das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt und wären Sie dadurch in Ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ist Ihr Rechtsmittel dennoch zulässig, wenn es zum Inhalt der Entscheidung passt. Darin liegt zugleich eine Bekämpfung der falschen Form. Auf den Willen des Gerichts kommt es dabei nicht an.
Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.
Geht es bei einem Rekurs nur um eine Zwischenentscheidung im Verfahren, gelten die besonderen Regeln über Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht. Richtet sich der Rekurs aber gegen eine Entscheidung über den eigentlichen Antrag einer Partei, entspricht er einem Rechtsmittel in der Sache. Dann sind ergänzend auch die Regeln über Berufung und Revision heranzuziehen.
Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Rekursgericht, 15.09.2021, 1 R 174/21s-23
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 52 ZPO Art. 14 ZPO § 261 ZPO § 405 ZPO § 519 ZPO § 521 ZPO § 528
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.744 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Geschäftszahl
5Ob225/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) L* AG, *, 2.) L* AG, *, beide vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Graz, und 3.) m*, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 7.946 EUR sA über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. September 2021, GZ 1 R 174/21s-23, mit dem die als Rekurs gewertete Berufung der klagenden Partei gegen den (richtig:) Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 20. Mai 2021, GZ 6 C 196/20x-18, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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