OGH 5 Ob 215/22m
Worum es ging: Wird mein Antrag abgewiesen oder ins falsche Verfahren geschickt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.
Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.
Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Nein. Bringen Sie Ihr Anliegen in der falschen Verfahrensart ein, wird es nicht zurückgewiesen, sondern umgedeutet und im richtigen Verfahren behandelt. Ab dann gelten die Regeln dieses Verfahrens. Wird dennoch im falschen Verfahren weiterverhandelt, ist dieser Teil des Verfahrens nichtig.
Eine Räumungsklage zählt nur dann als Streit über ein Mietverhältnis, wenn sie sich auf dessen Beendigung stützt. Dieses Mietverhältnis muss außerdem schon in der Klage selbst behauptet worden sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 18.11.2021, 16 C 140/21y-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 28.09.2022, 5 R 184/21x-23
Zitierte Paragrafen
JN § 40a JN § 49 JN § 55 ZPO § 500 ZPO § 519 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.240 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob215/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. E*, ebenda, dieser vertreten durch die Erwachsenenvertreterin D*, beide vertreten durch Stipanitz-Schreiner und Partner Rechtsanwälte GbR in Graz, wegen Räumung und Zahlung von 29.950 EUR infolge des (richtig:) Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. September 2022, GZ 5 R 184/21x-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 18. November 2021, GZ 16 C 140/21y-8, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Rekursgericht zurückgestellt.
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