OGH 5 Ob 101/19t
Worum es ging: Kann ich das Urteil bekämpfen, weil mein Vorbringen falsch wiedergegeben wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.
Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 04.04.2019, 45 R 10/19g-107
Zitierte Paragrafen
ABGB § 186 ABGB § 187 AußStrG Art. 16 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71
Entscheidungstext
25 Absätze, 7.450 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob101/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*, geboren am * 2011, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Prof. Dr. M*, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, Krems an der Donau, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2019, GZ 45 R 10/19g-107, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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