OGH 8 ObA 77/18h
Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Ein Kollektivvertrag darf die Mitbestimmung der Belegschaft nur so weit regeln, wie es das Arbeitsverfassungsgesetz erlaubt. Werden dem Betriebsrat darüber hinaus Mitspracherechte eingeräumt, greift das in zwingendes Recht ein. Solche Regelungen sind unwirksam.
Ob eine mit Ihnen getroffene Sondervereinbarung für Sie günstiger ist als der Kollektivvertrag, wird nach der Rechtslage im Zeitpunkt beurteilt, in dem Sie die Vereinbarung geschlossen haben. Spätere Verbesserungen durch einen erst danach entstandenen Kollektivvertrag ändern daran nichts.
Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags handeln nicht aus eigener Vertragsfreiheit, sondern aufgrund einer beschränkten gesetzlichen Ermächtigung. Ihre Befugnisse sind deshalb eng zu verstehen: Geregelt werden darf nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Verglichen werden nicht einzelne Bestimmungen für sich, sondern Gruppen von Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, also denselben Regelungsgegenstand betreffen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Kollektivvertrag und die abweichende Vereinbarung erstmals gegenüberstanden.
Der Antrag muss ein Recht betreffen, das nicht von bestimmten einzelnen Personen abhängt. Es genügt die Behauptung, dass die Frage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Bedeutung hat; diese Behauptung wird nicht weiter überprüft, und die Gegenseite kann dazu nur rechtliche Argumente vorbringen.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG Art. 2 ArbVG Art. 3 ArbVG Art. 4 ArbVG § 29 ZPO § 228
Entscheidungstext
116 Absätze, 30.361 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Geschäftszahl
8ObA77/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Metalltechniker, 1040 Wien, Schaumburggasse 20/4, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Es wird festgestellt, dass § 4 Abs 9 des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes, gültig seit 1. 1. 2018, einer Regelung über eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden im Sinne des § 4b AZG in einer seit dem 1. 9. 2018 abgeschlossenen Gleitzeit-(betriebs-)vereinbarung gemäß § 4b AZG nicht entgegensteht.
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