Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 55/25x
Worum es ging: Gilt meine Erklärung, obwohl ich sie anders gemeint habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist möglich. Maßgeblich ist der Eindruck, den der Empfänger von Ihrem Verhalten haben musste, nicht Ihr innerer Wille. Konnte er Ihrem Verhalten nach den Umständen einen bestimmten Sinn entnehmen, müssen Sie diesen gegen sich gelten lassen.
Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.
Ein Anerkenntnis kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben, ohne dass Sie es ausdrücklich aussprechen. Entscheidend ist allein, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten gewinnen musste.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Ja. Das Verbot neuer Tatsachen und Beweise trifft nur das, was in erster Instanz noch nicht vorgekommen ist. Alles, was sich bereits aus dem Urteil oder aus dem Akt ergibt, dürfen Sie in der Berufung weiter verwenden.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Eisenstadt, 30.09.2022, 3 C 417/21k-53
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 27.02.2023, 13 R 177/22k-59
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
40 Absätze, 14.388 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Geschäftszahl
3Ob55/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 10.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 27. Februar 2023, GZ 13 R 177/22k-59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 30. September 2022, GZ 3 C 417/21k-53, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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