OGH 5 Ob 198/21k
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag ein Wort verwechselt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.
Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Dazu zählen alle Kontrollen, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur vor Ort sinnvoll sind: die Übereinstimmung mit den Plänen, die Einhaltung der technischen Regeln, der Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen, die Aufmaße für die Abrechnung und das Baubuch. Andere Tätigkeiten der Bauüberwachung gehören nicht dazu.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Steht nicht fest, wer den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko dieser Unklarheit, wer im Verdacht steht. Hat auch der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, wird er wie ein Schädiger behandelt und der Schaden anteilig geteilt. Lässt der Bauherr die Bauaufsicht von einem eigens dafür bezahlten Architekten führen, können die ausführenden Firmen ihm deren Fehler nicht als Mitverschulden vorhalten.
Die Bauaufsicht soll Sie als Bauherrn vor Fehlern der einzelnen Baufirmen schützen, und Sie bezahlen den Architekten dafür gesondert. Sie nimmt den ausführenden Unternehmen ihre eigene Verantwortung nicht ab und mindert sie auch nicht. Die Überwachung erfolgt nur in Ihrem Interesse, nicht in jenem der Baufirmen.
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 13.04.2021, 10 Cg 34/19m-74
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.07.2021, 2 R 87/21h-81
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
45 Absätze, 24.561 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Geschäftszahl
5Ob198/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei D*, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Kopp – Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 2.089.593,35 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die Revision sowie den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2021, GZ 2 R 87/21h-81, mit dem das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. April 2021, GZ 10 Cg 34/19m-74, teils abgeändert, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss werden zurückgewiesen.
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