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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 19/25x

Worum es ging: Welche Vertragsklauseln kann ein Gericht überhaupt überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.

Wird Ihnen in vorformulierten Bedingungen ein Zusatzentgelt verrechnet, das als Spesenersatz bezeichnet ist oder erkennbar einen bestimmten Aufwand abgelten soll, dann ist diese Bestimmung unwirksam, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 6

Entscheidungstext

74 Absätze, 22.911 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Geschäftszahl

9Ob19/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Wallner-Friedl und Dr. Gusenleitner-Helm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* und 2. G*, beide vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 1 R 187/24g-29, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. September 2024, GZ 15 C 886/23p-23, nicht Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Schriftsätze der beklagten Partei vom 22. Mai 2025 und vom 18. Dezember 2025 sowie der klagenden Parteien vom 23. Mai 2025 und vom 26. Jänner 2026 werden zurückgewiesen.

II. Der Antrag der klagenden Parteien, ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV einzuleiten, wird zurückgewiesen.

III. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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