Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 141/25f

Worum es ging: Welche Vertragsklauseln kann ein Gericht überhaupt überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.

Wird Ihnen in vorformulierten Bedingungen ein Zusatzentgelt verrechnet, das als Spesenersatz bezeichnet ist oder erkennbar einen bestimmten Aufwand abgelten soll, dann ist diese Bestimmung unwirksam, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 182a ZPO § 269 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

54 Absätze, 21.086 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

8Ob141/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. B* R*, und 2. W* R*, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.735 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 3.266,25 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 16.468,75 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2025, GZ 3 R 29/25v-21.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Dezember 2024, GZ 48 Cg 26/24v-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 18. 12. 2025 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail