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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5Ob164/21k (5Ob165/21g)

Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Machen Sie mehrere Ansprüche geltend, die weder sachlich noch rechtlich zusammenhängen, ist jeder von ihnen für sich als eigener Streitgegenstand zu betrachten. Die Beträge werden also nicht zusammengezählt.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Ob ein Anliegen rein vermögensrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des Anspruchs. Ist er auf eine Geldleistung gerichtet, ist das jedenfalls der Fall, auch wenn der Betrag noch nicht beziffert ist. An dieser Beurteilung hat sich durch die Änderung der Verfahrensvorschriften nichts geändert.

Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 116a AußStrG § 119 AußStrG § 120 AußStrG § 59 AußStrG § 6 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 67 JN § 55

Entscheidungstext

35 Absätze, 12.093 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Geschäftszahl

5Ob164/21k (5Ob165/21g)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person Mag. DI (FH) E* M*, geboren am *, Rechtsbeistand Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, einstweiliger Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung Linz, *, über a) den vom vormaligen Erwachsenenvertreter im Namen der betroffenen Person erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. März 2021, GZ 15 R 90/21t-251, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 16. Februar 2021, GZ 38 P 208/19y-211, bestätigt wurde (5 Ob 164/21k), und b) den von der betroffenen Person persönlich erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Juni 2021, GZ 15 R 156/21y-287, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 25. März 2021, GZ 38 P 208/19y-243, bestätigt wurde (5 Ob 165/21g), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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