OGH 5 Ob 105/23m
Worum es ging: Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Spricht das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Streitgegenstands eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Sie gerade diese Bewertung bekämpfen wollen.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 11.12.2022, 255 Msch 2/22k-12
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 03.05.2023, 5 R 4/23b-16
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 40
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.840 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2023
Geschäftszahl
5Ob105/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Stefan Schmidbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegner 1. I* GmbH, *, 2. I* GmbH, *, 3. P* GmbH & Co KG, ebenda, alle vertreten durch Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den (Sach-)Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. Mai 2023, GZ 5 R 4/23b-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 11. Dezember 2022, GZ 255 Msch 2/22k-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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